Wer zahlt eine Entrümpelung nach Todesfall?

Der Verlust eines geliebten Menschen aus der Familie oder dem Freundeskreis ist eine äußerst schmerzhafte Erfahrung. Neben der Trauer und emotionalen Belastung gibt es jedoch auch organisatorische Aufgaben, die bewältigt werden müssen. Dazu zählen die Planung der Beerdigung, die Regelung des Erbes sowie die Organisation einer Trauerfeier. Falls die Wohnung des Verstorbenen nach dessen Tod nicht weiter bewohnt wird, gehört auch deren Auflösung dazu. Dieser Prozess kann sehr emotional sein, da persönliche Erinnerungsstücke und Gegenstände des Verstorbenen wieder in den Fokus rücken. Gleichzeitig kann das Entrümpeln auch eine Form der Trauerverarbeitung sein, da es dabei hilft, Abschied zu nehmen und das Leben des geliebten Menschen noch einmal Revue passieren zu lassen.

Die Entrümpelung nach einem Todesfall – das müssen Erben wissen

Zusätzlich zur Entrümpelung stellt sich die Frage, wie mit der Immobilie des Verstorbenen umgegangen wird. Bei einer Mietwohnung ist der Prozess meist unkompliziert: Der Mietvertrag wird gekündigt und die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen. Allerdings könnte auch ein Familienmitglied Interesse daran haben, den Mietvertrag zu übernehmen.

Handelt es sich hingegen um eine geerbte Eigentumsimmobilie, stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie diese selbst nutzen, verkaufen oder vermieten möchten. Die Situation wird komplizierter, wenn mehrere Erben vorhanden sind. In solchen Fällen müssen alle Miterben Entscheidungen wie die Kündigung oder Verwertung der Immobilie gemeinsam treffen, was zu Meinungsverschiedenheiten führen kann.

Auch die Kosten für die Entrümpelung sind ein wichtiger Faktor. Diese können je nach Umfang und Aufwand stark variieren. Wenn der Verstorbene vorgesorgt und eine Hinterbliebenenabsicherung abgeschlossen hat, können solche finanziellen Belastungen erheblich gemindert werden. Andernfalls könnten die Angehörigen auf den Kosten sitzen bleiben, insbesondere wenn kein Erbe vorhanden ist. Eine rechtzeitige Planung und Klärung solcher Angelegenheiten kann in solchen Fällen enorm hilfreich sein.

Verantwortlichkeit für die Auflösung des Haushaltes und der damit verbundenen Entrümpelung

Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters, sondern wird Teil des Nachlasses. Die Erben müssen entscheiden, wie sie mit dem Mietvertrag verfahren möchten. Eine Option ist, den Mietvertrag im Namen des Verstorbenen zu kündigen. Alternativ können die Erben den Vertrag übernehmen, was insbesondere dann sinnvoll sein könnte, wenn es sich um eine attraktive Wohnung in guter Lage handelt, die Miete günstig ist oder die Wohnung einen besonderen emotionalen Wert für die Familie hat.

Gleichzeitig gibt es jedoch auch viele Erben, die kein Interesse daran haben, den Mietvertrag fortzuführen, da sie selbst anderweitig wohnen und sich nicht zusätzlich belasten möchten.

Egal, ob der Mietvertrag fortgeführt oder gekündigt wird – die Wohnung muss in jedem Fall aufgelöst, aufgeräumt und entrümpelt werden. Dies erfordert Zeit und organisatorischen Aufwand. In solchen Fällen ist es hilfreich, Sonderurlaub zu beantragen, falls ein Anspruch darauf besteht, etwa bei nahen Verwandten. Andernfalls sollte rechtzeitig regulärer Urlaub eingeplant werden, um ausreichend Zeit für diese Formalitäten und Aufgaben zu haben. So können die Erben sicherstellen, dass alles fristgerecht und ordentlich erledigt wird.

Das Mietrecht bei einem Todesfall

In Österreich regelt das Mietrechtsgesetz (MRG), wer nach dem Tod eines Hauptmieters das Mietverhältnis übernehmen darf. Die Übertragung des Mietvertrags hängt von der Beziehung zur verstorbenen Person und von der bisherigen Wohnsituation ab. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 14 und 12 MRG.

Übernahme des Mietvertrags nach Todesfall

Nach § 14 MRG können folgende Personen in den bestehenden Mietvertrag eintreten:

  1. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  2. Lebensgefährten, sofern sie mit dem Verstorbenen mindestens die letzten drei Jahre (oder kürzer bei besonderem Schutzbedürfnis, z. B. gemeinsames Kind) im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
  3. Kinder oder andere Verwandte, wenn sie im Todeszeitpunkt mit dem Hauptmieter in der Wohnung gewohnt haben.
  4. Andere Personen, die seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebten, wenn keine anderen vorrangigen Personen vorhanden sind.

 

Voraussetzungen:

  • Gemeinsamer Haushalt: Die Person muss nachweislich bis zum Todeszeitpunkt in der Wohnung gelebt haben.
  • Meldepflicht: Die betroffene Person sollte offiziell in der Wohnung gemeldet sein.

 

Was passiert, wenn niemand eintritt?

Falls keine berechtigte Person vorhanden ist oder niemand den Mietvertrag übernehmen möchte, wird das Mietverhältnis im Rahmen des Nachlasses gekündigt. Die Erben sind für die ordnungsgemäße Auflösung der Wohnung und die Begleichung etwaiger offener Verpflichtungen verantwortlich.

Besonderheiten in Wien:

In Wien, wo viele Mietverträge durch das MRG geregelt sind, sind Vermieter dazu verpflichtet, einer berechtigten Person die Übernahme des Mietvertrags zu ermöglichen. Dennoch kann der Vermieter eine Prüfung durchführen, ob die Person in der Wohnung gelebt hat und den Mietvertrag rechtmäßig übernehmen darf.

Konflikte unter Erben vermeiden

Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig klare Regelungen zu treffen. Dies kann etwa durch ein Testament oder eine schriftliche Vereinbarung geschehen, in der festgehalten wird, wer das Mietverhältnis nach dem Todesfall übernehmen darf.

 

Die Haushaltsauflösung

Wird die Wohnung gekündigt und aufgelöst, so müssen auch die Nebenkosten abgerechnet werden. Bei diesen handelt es sich um sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind somit von den Erben zu tragen und zwar gesamtschuldnerisch. Des Weiteren müssen durch die Erben sämtliche Verträge gekündigt werden, die mit der Wohnung zusammenhängen. Das sind etwa die Verträge für Gas, Wasser, Strom, Kabel- oder Telefonanschlüsse oder Versicherungen.
Die Verträge laufen auch im Todesfall erst einmal weiter und müssen unbedingt durch die Erben gekündigt werden. Ansonsten können Folgekosten anfallen.

Nach der Kündigung der Verträge sollte nun an die eigentliche Entrümpelung gegangen werden. Dafür sollte das Inventar der Wohnung gesichtet werden. Hinzu kommen noch die persönlichen Unterlagen vom Verstorbenen. Es handelt sich hier um keine leichte Aufgabe, die auch mit sehr viel Schmerz verbunden sein kann. Die Erben haben so allerdings die Möglichkeit, besondere Erinnerungsstücke untereinander verteilen zu können. Werden Gegenstände nicht mehr benötigt, können diese verkauft werden. Davon könnten dann auch die Kosten für die Entrümpelung getragen werden.
Zunächst gehört der Erlös allerdings zur Erbmasse. Diese wird dann entsprechend des Testaments aufgeteilt.

Die Entrümpelung der Wohnung

Nachdem geklärt ist, wie mit der Wohnung verfahren werden soll, steht die Entrümpelung an. In der Regel sind die Erben dafür zuständig, da sie auch die Kosten tragen müssen, wenn sie die Entrümpelung nicht selbst vornehmen möchten.

Was passiert jedoch, wenn es keine Erben gibt? Dies kann der Fall sein, wenn es keine Verwandten mehr gibt oder wenn alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben, möglicherweise aufgrund von Schulden. In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Da ihm die Wohnung gehört, trägt er die Verantwortung und muss auch die Kosten für die Entrümpelung übernehmen.

Ein weiterer Fall tritt ein, wenn es Erben gibt, die jedoch Uneinigkeit darüber haben, wie mit den Besitztümern des Verstorbenen umgegangen werden soll. Da der Vermieter daran interessiert ist, die Wohnung schnellstmöglich wieder zu vermieten, kann er im Falle einer Verzögerung, weil die Erben sich nicht einigen, eine Nachlasspflegschaft beantragen. Diese gibt dem Vermieter das Recht, die Entrümpelung und Räumung der Wohnung voranzutreiben.

So sollte bei der Entrümpelung vorgegangen werden

Hier ist die Übersicht in Listenform, angepasst an die österreichischen Bestimmungen:

  1. Vermieter informieren:

    • Der Vermieter sollte sofort nach dem Todesfall benachrichtigt werden.
  2. Wohnungsbesichtigung:

    • Die Wohnung kann besichtigt werden, um den Zustand zu prüfen.
  3. Wasser, Gas und Strom abstellen:

    • Alle Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Strom) sollten abgestellt werden.
  4. Haustiere:

    • Falls Haustiere in der Wohnung sind, sollte schnellstmöglich für deren Unterbringung gesorgt werden.
  5. Verderbliche Lebensmittel entsorgen:

    • Lebensmittel, die schnell verderben, sollten aus der Wohnung entfernt und entsorgt werden.
  6. Vertragspartner informieren:

    • Alle Vertragspartner des Verstorbenen (Versicherungen, Energieversorger, GIS, Österreiches Post etc.) sollten informiert werden.
    • Abonnements und Verträge müssen gekündigt werden.
    • Zahlstellen wie die Pensionsversicherungsanstalt sind ebenfalls zu benachrichtigen.
  7. Hinterlassenschaften prüfen:

    • Die Erben sollten die Hinterlassenschaften des Verstorbenen gemeinsam prüfen.
    • Ein Erbe kann schriftlich für die Haushaltsauflösung bestimmt werden.
  8. Entrümpelung der Gegenstände:

    • Gegenstände, die niemand behalten möchte, sollten entsorgt werden.
    • Dies kann entweder selbst oder durch einen professionellen Entrümpelungsdienst erfolgen.
    • Überlegen, ob Gegenstände für Spenden verwendet werden können.
  9. Container für Entsorgung:

    • Angebote für Container vergleichen, um den günstigsten Anbieter zu finden.
    • Eine Aufstellgenehmigung für den Container beim Magistrat beantragen.
  10. Renovierung und Reparaturen:

    • Falls nötig, eine Firma für die Renovierung oder das Streichen der Wohnung beauftragen.
    • Größere Schäden müssen behoben werden.
  11. Übergabe an den Vermieter:

    • Wenn die Wohnung besenrein und entrümpelt ist, kann sie an den Vermieter übergeben werden.
    • Ein Übergabeprotokoll erstellen und von allen Erben sowie dem Vermieter unterschreiben lassen.

Sollte eine professionelle Entrümpelungsfirma beauftragt werden?

Bei der Entrümpelung stellt sich die Frage, ob diese eigenständig oder mit Hilfe einer Entrümpelungsfirma durchgeführt werden soll. Wird die Entrümpelung selbst erledigt, können Kosten gespart werden, jedoch ist dies mit viel Zeit und Mühe verbunden.

In manchen Fällen fühlen sich die Erben jedoch emotional nicht in der Lage, die Entrümpelung durchzuführen, oder die Wohnung ist so voll und chaotisch, dass sie eine professionelle Firma bevorzugen. In solchen Fällen ist es ratsam, eine Entrümpelungsfirma zu beauftragen, da diese über die notwendige Erfahrung und Ausstattung verfügt, um die Aufgabe effizient zu bewältigen.

Erben haben oft Bedenken, dass fremde Personen die persönlichen Gegenstände und Erinnerungsstücke durchsehen. Professionelle Entrümpelungsfirmen sind jedoch geschult und gehen mit den Hinterlassenschaften respektvoll und vorsichtig um. Sie sichten die Wohnung, bewahren wertvolle Gegenstände auf und informieren die Erben über wertvolle Objekte, die möglicherweise übersehen wurden. In vielen Fällen übernehmen diese Firmen auch kleinere Renovierungsarbeiten, falls notwendig.

Der Service ist jedoch nicht kostenlos und muss von den Erben bezahlt werden. Trotz der zusätzlichen Kosten kann es eine gute Investition sein, da die professionelle Unterstützung den Erben viel Arbeit abnimmt und den Prozess beschleunigt.

Die Kosten der Entrümpelung

Die Kosten für die Entrümpelung variieren je nach Umfang der Arbeiten und den spezifischen Gegebenheiten der Wohnung. Auch wenn die Wohnung nicht stark vermüllt ist, ist es nach einem Todesfall eine große Aufgabe, alles zu ordnen und zu beseitigen. Im Durchschnitt sammeln wir im Laufe unseres Lebens etwa 20.000 Gegenstände, die nach einem Todesfall sortiert und entsorgt werden müssen. Viele Menschen horten jedoch noch mehr und behalten Dinge, die sie nie wegwerfen.
 

Die Kosten für die Entrümpelung setzen sich aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Größe der zu bearbeitenden Räume (Quadratmeter)
  • Menge des Materials, das entsorgt werden muss
  • Aufwand beim Sortieren und Sichten der Gegenstände
  • Anzahl der benötigten Container oder Transportmittel
  • Reinigungsaufwand nach der Arbeit
  • Eventuelle Renovierungskosten

Alle Kosten, die für die Räumung und Beseitigung anfallen, müssen von den Erben gemeinschaftlich getragen werden.

Je nach Umfang und Aufwand der Räumung kann dies eine teure Angelegenheit werden. Um Kosten zu sparen, können die Erben schon im Vorfeld aktiv werden. Sie können eine Liste der Möbel und Gegenstände erstellen und klären, was mit diesen geschehen soll. Dadurch wird der Aufwand für die beauftragte Firma reduziert, was Zeit und Geld spart.

Die Erbengemeinschaft kann auch in Erwägung ziehen, größere Möbel selbst zu entsorgen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass die privaten Entsorgungskosten oft höher sein können als die Kosten, die eine Firma für die Abholung berechnet. Es ist daher ratsam, Angebote zu vergleichen und vorab die besten Preise einzuholen.

Bevor eine Firma beauftragt wird, sollte die Erbengemeinschaft mehrere Angebote vergleichen, um den besten Anbieter auszuwählen, auch wenn dieser nicht immer der billigste ist. Es lohnt sich auch, Online-Bewertungen zu lesen, da es einige unseriöse Anbieter gibt, die nicht die gewünschte Qualität liefern.

Wer zahlt die Kosten für die Entrümpelung, wenn es keine Erben gibt?

In Österreich, wenn keine Erben vorhanden sind, die die Kosten für die Entrümpelung übernehmen können, ist es grundsätzlich auch möglich, dass der Vermieter diese übernimmt. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, die gesamten Kosten alleine zu tragen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass das Sozialamt die Kosten für die Entrümpelung übernimmt, sofern der Verstorbene bis zu seinem Tod Sozialleistungen bezogen hat.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch das Sozialamt ist, dass keine Erben vorhanden sind, die das Erbe annehmen und somit die Entrümpelungskosten selbst tragen könnten. Es darf also keine andere Absicherung oder Möglichkeit der Kostenübernahme durch Erben bestehen. In diesem Fall kann das Sozialamt die Kosten für eine grundlegende Entrümpelung übernehmen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Sozialamt nur die minimalsten Kosten für die Entrümpelung abdeckt, die für eine ordnungsgemäße Räumung erforderlich sind. Für zusätzliche Arbeiten, wie etwa Renovierungs- oder Reinigungsmaßnahmen, muss der Vermieter selbst aufkommen.

Fazit: Entrümpelung im Todesfall

Bei einem Todesfall gibt es viele Aufgaben zu erledigen, die auch die Wohnung des Verstorbenen betreffen. Es muss entschieden werden, wie mit der Wohnung verfahren werden soll, und auch die Entrümpelung muss organisiert werden. Die Kosten für die Entrümpelung müssen in der Regel von den Erben getragen werden. Wenn ein Erbe vorhanden ist, können die Kosten nach der Testamentseröffnung aus dem Erbe beglichen werden, jedoch muss in der Regel vorab in Vorkasse gegangen werden. Wenn keine Erben vorhanden sind oder niemand die Verantwortung für die Wohnung übernehmen möchte, kann im Notfall das Sozialamt einspringen, übernimmt jedoch nur die notwendigsten Kosten.

Es ist in den meisten Fällen ratsam, eine professionelle Entrümpelungsfirma zu beauftragen. Diese Firmen verfügen über die nötige Erfahrung und die richtigen Mittel, um die Entrümpelung effizient und sicher durchzuführen. Besonders bei Wertgegenständen und Erinnerungsstücken gehen Fachunternehmen sorgfältig vor und sorgen dafür, dass nichts Wertvolles einfach entsorgt wird. Der Nachteil ist natürlich, dass die Beauftragung einer solchen Firma mit höheren Kosten verbunden ist.

Es sollte jedoch nicht unterschätzt werden, wie viel Arbeit mit der Entrümpelung verbunden ist. Oft müssen die Erben Zeit aufwenden, um alles zu organisieren, was in manchen Fällen auch Urlaub erfordern kann, um alles rechtzeitig erledigen zu können. Die Beauftragung einer Fachfirma spart hier Zeit und Mühe und ermöglicht eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung der Entrümpelung. Dies ist besonders wichtig, damit die Wohnung schnell und ohne Probleme an den Vermieter übergeben werden kann und dieser die Wohnung wieder vermieten kann.